UHREN MIT INDIVIDUELLER GRAVUR

Unser Partner RONDA TIME CENTER bietet die Möglichkeit, Ihre Uhren mittels hochpräziser Lasertechnologie flexibel und individuell auf dem Uhrenboden, oder auch der Schwungmasse eines Automatik-Uhrwerkes zu gravieren. Damit können Sie Ihre Modelle z.B. gegenüber Wettbewerbern positiv hervorheben, oder auch vor möglichen Fälschungen besser schützen.

Video: RONDA AG

Neben der individuellen Gestaltung des Stahlbodens oder des Rotors können Sie auch fortlaufende Seriennummern eingravieren. Da diese erst zum Ende der Produktion graviert werden, sind diese dann auch vollständig ohne Ausfälle.

Das Angebot ist im Übrigen nicht zwingend an eine Uhrenproduktion im RONDA TIME CENTER gekoppelt. Somit können Sie auch nur die Gravuren Ihrer Teile im Tessin machen lassen.

Bei Interesse und für weitere Fachberatung vermitteln wir für Sie gerne den Erstkontakt.

SWISSNESS 2017 – ENDGÜLTIGE FASSUNG

board_03Die neue Swissness-Gesetzgebung tritt 2017 definitiv in Kraft. Nach mehreren Sitzungen von Vertretern der Uhrenindustrie mit dem Institut für Geistiges Eigentum hat der Schweizer Bundesrat die Branchenverordnung für die Uhrenindustrie im Juni definitiv verabschiedet.

Verschärfungen gegenüber der bisherigen Swiss Made-Definition
Grundsätzlich gilt für die Uhr als Ganzes (ohne Armband) neu die 60%-Regel für die Herstellkosten, verbunden mit der Durchführung eines wesentlichen Produktionsschritts in der Schweiz.

Die technische Entwicklung einer Uhr oder eines Uhrwerks muss ab 01. Januar 2019 in der Schweiz stattfinden. Diese umfasst die mechanische Konstruktion, die Herstellung von Prototypen, wie auch die Konzeption der Elektronik für Quarzuhrwerke.

Übergangsregelungen für Uhren und Komponenten
Sämtliche Uhren, welche bis Ende 2016 nach der bestehenden Swiss Made-Regelung hergestellt worden sind, dürfen noch während zwei Jahren bis am 31. Dezember 2018 in die Distributionskanäle fließen.

Zum 31. Dezember 2016 am Lager befindliche Uhrenschalen und Uhrengläser können noch weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2018 in Uhren verbaut werden, ohne dass sie in die Swissness-Kalkulation eingerechnet werden müssen.

Uhren und Uhrwerke, die nicht in der Schweiz entwickelt worden sind und bis Ende 2018 produziert werden, dürfen noch bis 31. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden.

Zukünftig laufende Aktualisierungen
In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien, welche von der Swissness-Berechnung ausgenommen werden können, müssen von der Uhrenindustrie durch die FH objektiv begründet und nachgeführt werden. Bei Uneinigkeit in der Branche ist eine Überprüfung durch unabhängige Dritte vorgesehen.

Nach der jahrelangen Diskussion über die neue Swissness-Gesetzgebung ist nun eine klare Rechtslage vorhanden, wenn auch zu einem sehr späten Zeitpunkt. Sicher ist aber auch, dass es künftig immer wieder Detailfragen zu klären geben wird.

Grundsätzliche Informationen liefert die Internetseite des Instituts für Geistiges Eigentum.

Verordnung für Uhren & Erläuterungen
Hier finden Sie sämtliche aktuell erhältlichen Informationen zur neuen Uhren-Gesetzgebung: